Förderprogramms „Rückkehr deutscher Wissenschaftler aus dem Ausland“
Voraussetzungen für einen Antrag sind:
Bitte beachten Sie, dass der Ruf vor der Entscheidung über den Antrag nicht angenommen werden darf, da damit die Grundlage für die Bewilligung der Fördermittel entfallen würde.
Der richtige Zeitpunkt, einen Antrag auf Förderung einer Professur im Rahmen des Programms „Rückkehr deutscher Wissenschaftler aus dem Ausland“ bei der GSO zu stellen, ist der vorläufige Abschluss der Berufungsverhandlungen. Dann ist klar, welche finanziellen Mittel der Hochschule zur Verfügung stehen und inwiefern diese erweitert werden müssen, um den Kandidaten/ die Kandidatin zu gewinnen. Wenn ein Ruf bereits angenommen wurde, ist es zu spät für eine Förderung.
Ein Antrag auf Förderung einer Professur kann formlos gestellt werden; er muss folgende Angaben enthalten:
Für die Beantragung des Reisekostenzuschusses beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Der Antrag auf Reisekostenzuschuss für Kandidat/innen im Rahmen eines Berufungsverfahrens kann von der Universität formlos und auf elektronischem Wege eingereicht werden. Er muss folgendes enthalten:
Außerdem: Der Antrag muss vor Antritt der Reise des Kandidaten / der Kandidatin gestellt und bewilligt werden.
Es sind mehrere Kandidat/innen pro Bewerbungsverfahren möglich.
Die GSO kann im Rahmen des Förderprogramms bewilligte Mittel nur an die Antrag stellende Universität auszahlen (nicht an Privatpersonen). Dies geschieht über die Weiterleitung der Reisekostenabrechnung des Kandidaten / der Kandidatin. Bitte fügen Sie der Abrechnung die Originalbelege in Kopie bei (Boardingpass etc.). Die German Scholars Organization weist darauf hin, dass Reisekosten ausschließlich für die 2. Klasse (bzw. Economy-Class bei Flugtickets) und öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden können. Es werden keine Verpflegungskosten erstattet.
Im Falle einer Berufung des Kandidaten / der Kandidatin, für den / die der Reisekostenzuschuss beantragt wurde, ist dieser von der Hochschule zu erstatten.
Hinweis: Der Reisekostenzuschuss gilt nur für Universitäten, nicht für Fachhochschulen.
Gibt es Fristen zur Einreichung des Antrags?
Nein, Anträge können jederzeit eingereicht werden. Das Auswahlgremium tritt nach Bedarf zusammen.
Dürfen Fachhochschulen auch Anträge einreichen?
Nein.
Gibt es eine Altersbegrenzung für BewerberInnen?
Nein.
Können Bewerbungen aus allen Fächern eingehen?
Ja.
Muss mein Arbeitgeber eine ausländische Hochschule sein?
Nein. Sie können sowohl an einer Hochschule als auch in der Wirtschaft im Ausland tätig sein.
Können auch für Zweitplatzierte im Bewerbungsverfahren Mittel beantragt werden, wenn der/ die Erstplatzierte der Berufungsliste weggefallen ist (z. B. durch Absage etc.)?
Ja.
Ab welchem Zeitpunkt können Mittel beantragt werden?
Die Mittel können frühestens für den Zeitpunkt ab Dienstantritt des Professors/ der Professorin beantragt werden.
Können die Fördermittel auch für W2- oder Junior-Professuren beantragt werden?
Es können Anträge für W3- und für W2-Professuren eingereicht werden. Priorität haben jedoch W3-Professuren.
Mittel zur Berufung von Juniorprofessuren können nicht beantragt werden.
Wer ist Mittelempfänger?
Die Antrag stellende Universität, die damit auch die Pflicht zu einem Verwendungsnachweis hat.
Wie setzt sich die Auswahlkommission zusammen?
Feste Mitglieder der Auswahlkommission sind:
Je nach Fachgebiet des Kandidaten, für dessen Berufung Fördergelder beantragt werden, wird die Kommission um weitere Experten ergänzt.